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1 принятие наследства
n1) gener. Erbschaftsantritt2) law. Annahme einer Erbschaft, Antritt der Erbschaft, Erbschaftsannahine, Erbschaftsannahme, Übernahme der Erbschaft3) econ. Antretung der Erbschaft -
2 вступление во владение наследством
n1) gener. Antritt der Erbschaft, der Antritt des Erbes2) law. Antreten einer Erbschaft, Erbschaftsantritt3) econ. Antretung der ErbschaftУниверсальный русско-немецкий словарь > вступление во владение наследством
См. также в других словарях:
Erbrecht — (Rechtsw.), 1) im objectiven Sinne der Inbegriff der gesetzlichen Vorschriften über die Succession in das Vermögen eines Verstorbenen, über die Erwerbung, den Verlust u. die Vertheilung von Erbschaft (Jus hereditarium); 2) im subjectiven Sinne… … Pierer's Universal-Lexikon
Schenkung — (Donatio), ein Rechtsgeschäft, wodurch der Eine (Schenker) aus seinem Vermögen Etwas an den Andern (den Beschenkten) absichtlich solchergestalt überträgt od. ein ihm zustehendes Recht zu dessen Vortheil aufgibt, daß dieser Nichts dagegen leistet … Pierer's Universal-Lexikon
Frist — Frist, 1) im Proceßrecht ein Zeitraum, innerhalb dessen entweder nach gesetzlicher Vorschrift (Noth , Ordnungs F., Fatalien), od. nach der Bestimmung des Gerichts (Richterliche F.). od. nach der Übereinkunft der Parteien unter Genehmigung des… … Pierer's Universal-Lexikon
Zieten — Zieten, eine alte Familie der Mark Brandenburg, bes. der Grafschaft Ruppin u. des Havellandes, sie besitzt die gräfliche Würde, ist in Schlesien u. der Mark Brandenburg angesessen u. blüht in zwei Linien: I. Älteres Haus, auf Dechtow, folgt der… … Pierer's Universal-Lexikon
Aditio hereditatis — (lat.), Antretung der Erbschaft … Pierer's Universal-Lexikon
Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… … Pierer's Universal-Lexikon
Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… … Pierer's Universal-Lexikon
Erbvertrag — (Pactum successorium), das zweiseitige unwiderrufliche Geschäft, dessen unmittelbarer Gegenstand die künftige Beerbung eines od. beider Contrahenten ist. Verträge dieser Ars waren nach Römischem Rechte durchaus unwirksam; dasselbe kannte nur eine … Pierer's Universal-Lexikon
Accrescenz — (Accretion), Zuwachs, Zunahme, Vermehrung; daher Accrescenzrecht (, Jusacerescendi), das nach römischem Rechte durch den Wegfall[75] eines od. mehrerer Testaments od. Intestaterben, od. eines od. mehrerer Legatare den übrigen Miterben u.… … Pierer's Universal-Lexikon
Beneficium inventarĭi — (lat.), die »Rechtswohltat des Inventars«, wodurch sich der Erbe gegen die Gefahr, die mit der Antretung einer Erbschaft verbunden ist, vollständig und namentlich besser als durch das Beneficium deliberandi (s. Bedenkzeit) sichern kann. Das B. i … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Vater [1] — Vater (Pater), 1) derjenige, welcher ein Kind erzeugt hat, od. von welchem doch die Gesetze annehmen, daß er der Erzeuger eines Kindes sei. Der V. ist entweder ein ehelicher, wenn das von ihm erzeugte Kind in rechtmäßiger Ehe geboren wurde; od.… … Pierer's Universal-Lexikon